Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft der Autographensammler
§ 1: Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der
Autographensammler e.V. (AdA)“ und hat seinen Sitz in
Münster. Er ist in das Vereinsregister Münster (VR
3413)
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein bezweckt, Handschriften (u.a. auch Unterschriften und deren
Inhalte) von bedeutenden Menschen aus Politik, Geschichte,
Wissenschaft, Sport, Kultur u.s.w. zu sammeln, zu pflegen, deren
Inhalte den Mitgliedern zu vermitteln und der Nachwelt zu erhalten. Der
Verein veranstaltet Tagungen mit Fachvorträgen und
Ausstellungen.
Er will besonders die Jugend mit den Handschriften vertraut machen. Er
hat ein Archiv eingerichtet, das Interessenten zugänglich ist.
Er
gibt ein Mitteilungsblatt für die Vereinsmitglieder, das sich
mit
Fachthemen befasst, und gelegentlich kleine Sonderdrucke über
Einzelthemen heraus. Er betreibt eine fachbezogene Homepage, und bietet
ggf. weitere fachbezogene Dienstleistungen an. Ein Archiv von
„Falschunterschriften“ wird betrieben und Mitarbeit
in
jeder Form gegen Fälschungen in der Autogramm-
Autographenszene
wird unter-stützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er wird
nicht
eigenwirtschaftlich, sondern selbstlos tätig. Mittel des
Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3:
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden.
Juristische
Personen können Mitglied werden, soweit es sich um Stiftungen,
Gesellschaften, Körperschaften oder Vereine handelt, die sich
mit
Handschriften, Autographen oder Autogrammen beschäftigen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des
gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in
Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder elektronische
Erklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die
Aufnahme wird dem neuen Mitglied vom Vorstand bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische
Erklärung an den Vorstand. Er wird mit einer
Kündigungsfrist
von mindestens vier Wochen wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in
dessen Verlauf der Austritt erklärt wird. Eine
Kündigung wird
vom Vorstand bestätigt.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
beschließt der
Vorstand. Gründe für einen Ausschluss sind
Verletzungen
satzungsgemäßer Verpflichtungen, Verstoß
gegen die
Interessen des Vereins sowie unehrenhafte Handlungen. Gegen seine
Entscheidung kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung beantragt
werden, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschließt.
Die Mitglieder sind zu Beginn des Geschäftsjahres (bis 31.
März) zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe der Beiträge wird durch die
Mitgliederversammlung
beschlossen. Bei einem Beitritt bis zum 30. Juni eines Jahres ist
sofort der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Vereinsbeitritt nach dem
30. Juni wird sofort der halbe Jahresbeitrag fällig. Bei
Vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verein ist die
Rückvergütung
des Beitrags ausgeschlossen.
§ 4: Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 5: Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer
und der Kassenwart
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinschaftlich zu vertreten.
Zum
Vorstand des Vereins gehören ferner Beisitzer. Sie haben innerhalb des
Vorstands volles Stimmrecht. Doch sind sie nicht befugt, den Verein zu
vertreten. Es können nur volljährige Vereinsmitglieder dem Vorstand
angehören.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im
Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der
Vorstand durch ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder
durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ergänzen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
ehrenamtlich und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich bei seiner ersten
Versammlung eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten.
Der Vorstand kann zur Meinungsfindung Berater berufen, die ohne Stimmrecht bleiben.
Ehrenvorsitzende des Vereins dürfen beratend an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 6:
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3
Jahren
mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des
Vorstandes,
Berater des Vorstandes oder Mitglieder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die
Kasse des
Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes
und des übrigen Vorstandes.
§ 7:
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines
und
wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für
die
Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die Absendung
der
Einladung an die letzten, dem Vorstand bekannten Anschriften der
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Auf Verlangen von 20 % der Vereinsmitglieder ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der
Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Beiträge,
die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der
Kassenprüfer, über Satzungsänderungen,
Anträge,
Auflösung des Vereines und über Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, die von solchem Gewicht sind, dass
durch ihre Behandlung der Vereinszweck oder die Finanzlage des Vereins
gefährdet werden könnten. Insbesondere
beschließt die
Mitgliederversammlung über etwaige
Anstellungsverträge,
Mietverträge von mehr als einjähriger Dauer und
über den
Erwerb von Grundvermögen oder grundstücksgleichen
Rechten.
Beschlussfähige Anträge müssen dem
Vorsitzenden zwei
Wochen vor der Versammlung vorliegen. Über die Beratung von
Dringlichkeitsanträgen beschließt die
Mitgliederversammlung
mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge zur
Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind
ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlungen werden von einem der drei
Vorstandsmitglieder oder, falls zu Beginn ein Versammlungsleiter
gewählt wird, von diesem geleitet.
Der Schriftführer protokolliert die gefassten
Beschlüsse in
einer Niederschrift, die vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Das Versammlungsprotokoll wird
zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen;
bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden
weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet. Vereinsmitglieder,
die durch einen Beschluss betroffen werden, sind nicht stimmberechtigt.
§ 8:
Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender
Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand
vorgeschlagen. Ehrenmitglieder können natürliche
Personen
werden, die in besonderer Weise die AdA e.V. unterstützen oder
fördern. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können an
allen
Vereinsveranstaltungen als Ehrengast teilnehmen und werden
regelmäßig über das Vereinsgeschehen
informiert.
Den Ehrenvorsitz kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstands für große Verdienste um den Verein
verleihen.
Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, können an allen
Vereinsveranstaltungen als Ehrengast teilnehmen und können
beratend an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz gelten lebenslang und
können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands
wieder entzogen werden
§ 9:
Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Stiftung
Preußischer Kulturbesitz, die das Vermögen
möglichst im
Sinne des Vereinszwecks verwenden soll.
§ 10: Inkrafttreten
Die
Satzung in der vorliegenden Form wurde von den Mitgliedern auf der
Mitgliederversammlung am 12.06.2010 in Kesswil beschlossen und tritt
sofort in Kraft.